Satzung des rechtsfähigen Vereins Freie Wähler Oberstdorf e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins
1. Der Verein Freie Wähler Oberstdorf e.V. ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Gemeinde Oberstdorf zu betreibende Kommunalpolitik zum Besten der Bürgerschaft, einzuwirken.
2. Deshalb beteiligt sich der Verein Freie Wähler Oberstdorf e.V. an den Wahlen zum Gemeinderat (Bürgermeister) und Kreistag durch deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Er tritt insoweit als überparteiliche Freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes unter nachfolgendem Namen „Freie Wähler Oberstdorf e.V.“, im nachfolgenden Text als FW Oberstdorf e.V. bezeichnet auf.
3. Der Verein Freie Wähler Oberstdorf e.V. ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Oberstdorf.

§ 2 Zweck
1. Zweck und Aufgabe des Vereins FW Oberstdorf e.V. besteht darin, den Bürgern der Gemeinde Oberstdorf eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung sachbezogener Kommunalpolitik, die nicht durch Parteibindungen und Gruppenegoismen geprägt ist.
2. Zur Verwirklichung der politischen mit Arbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass Sie als Parteifreie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Oberstdorf und ihrer Bürger entscheiden.
3. Der Verein FW Oberstdorf e.V. kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein FW Oberstdorf e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins FW Oberstdorf e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins FW Oberstdorf e.V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins FW Oberstdorf e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Eintritt in den Verein FW Oberstdorf e.V. erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und setzt Volljährigkeit sowie weiter voraus, dass der eintretende keinem örtlichen politischen Parteiverband angehört. Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand (§ 5) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.
2. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die in §§ 1,2 und 3 aufgeführten Grundsätze verstößt oder einem örtlichen Parteiverband beitritt. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass über den Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds.

§ 5 Vorstandschaft
Die ehrenamtliche Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
der erweiterten Vorstandschaft, bestehend aus:
Schriftführer, Schatzmeister und bis zu sechs Beiräten.

§ 6 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
Bei Abstimmungen der Vorstandschaft ist im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend.

§ 7 Wahl der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§ 8) auf jeweils drei Jahre gewählt. Der 1. und der 2. Vorsitzende bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt ist.
Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.
2. Abweichend von obigem Turnus ist die Vorstandschaft spätestens sechs Monate nach Durchführung einer Gemeinderatswahl neu zu wählen. Der 1. und 2. Vorsitzende bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt ist.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand mindestens acht Tage vorher unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
2. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand des Vereins FW Oberstdorf e.V. gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck (§§1,2) geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung (§ 7 Nr. 1 S. 2 und 3, § 12 Satz 2 und § 13 Nr. 2 bleiben unberührt).
4. Über die gefassten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu
unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, dass die unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.
5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung (§ 11) vorzunehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft und über die des Schatzmeisters (§ 11) nach Anhörung der Revisoren.

§ 9 Nominierung der Kandidaten für den Gemeinderat; Listenverbindungen
1. Bei der Nominierungsversammlung werden die Kandidaten der FW Oberstdorf e.V. für die nächste Kommunalwahl durch Vorschlag bestimmt. Überschreitet die Zahl der Vorschläge die Anzahl der vorhandenen Listenplätze, so ist die Entscheidung durch Abstimmung herbei zu führen. Die Abstimmungsmodalitäten bestimmt die Vorstandschaft.
2. Die Nominierungsversammlung hat im Hinblick auf die gesetzlichen Vorschriften rechtzeitig vor dem Termin der anstehenden Wahl statt zu finden.
Der Termin der Nominierungsversammlung ist rechtzeitig vor ihrer Durchführung mindestens einmal in der örtlichen Presse durch Anzeige bekannt zu machen.
3. Unabhängig von einer Mitgliedschaft bei dem FW Oberstdorf e.V. sind bei der Nominierungsversammlung alle anwesenden Wahlberechtigten der Marktgemeinde Oberstdorf zur anstehenden Wahl auch zur Abgabe Ihres Vorschlags oder ihrer Stimme für die Nominierung berechtigt.
Ausgeschlossen hiervon sind:
a) Mitglieder anderer Parteiverbände oder Wählergruppen der Marktgemeinde Oberstdorf;
b) Personen, denen die Vorstandschaft gemäß § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung die Eintrittserklärung verweigert oder die Mitgliedschaft entzogen hat;
c) Personen, deren persönliche und politische Zielsetzungen den in §§ 1 und 2 dieser Satzung niedergelegten Grundsätzen offensichtlich entgegenstehen.
4. Den Ausschluss hat die Vorstandschaft auf Antrag in der Nominierungsversammlung einstimmig zu beschließen. Antragsberechtigt ist jeder anwesende der Nominierungs-versammlung. Der Antrag ist zu begründen. Im Einzelfall ist die Kandidatur von unter a) aufgeführten Personen durch Beschluss der Vorstandschaft zulässig.
5. Die Eingehung einer Listenverbindung ist entweder unmittelbar bei der Kandidaten-nominierungsversammlung oder in einer späteren, unter Berücksichtigung der Ziff. 1-3 einzuberufenden Versammlung, in geheimer Abstimmung zu beschließen. Die Fristen der § 47 GLKrWO sind einzuhalten.

§ 9 a Nominierung eines Bürgermeisterkandidaten
1. Die Suche und Bestimmung eines geeigneten Bürgermeisterkandidaten wird bei Vorhandensein mehrerer Bewerber zunächst durch ein Gremium, unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der Bewerber, durchgeführt (Vorauswahl).
Das Gremium besteht aus den zwei amtierenden Vorsitzenden des Vereins und den amtierenden Gemeinderäten. Auf Beschluss des Gremiums können weitere Personen hinzugezogen werden.
2. Nach Abschluss der Vorauswahl wird der Kandidat der Nominierungsversammlung vorgestellt. Seine Kandidatur ist gemäß § 9 Ziff. 1-4 zu beschließen.

§ 10 Beiträge
Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen einen jährlichen Mindestbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten.

§ 11 Aufgaben des Schatzmeisters
Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich, in einer Mitgliederversammlung, darüber Rechnung zu legen.

§ 12 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.

§ 13 Auflösung
1. beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, dass die Mitglieder des FW Oberstdorf e.V. bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 1) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.
2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der Gemeinde Oberstdorf zu und ist ausschließlich einem sozialen Zweck in der Gemeinde, der in der Auflösungsversammlung beschlossen wurde, zuzuführen.

(Vollständiger Satzungstext incl. Änderung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.06.2019, eingetragen beim Vereinsregister am 12.08.2021.)

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